Einen KI-Chatbot auf deiner Website musst du als KI erkennbar machen, und realistisch wirkende KI-Bilder oder -Videos (Deepfakes) musst du kennzeichnen. Einen KI-geschriebenen „Über uns“-Text, den du selbst geprüft hast, musst du in der Regel nicht kennzeichnen. Die Pflichten stehen in Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 und gelten seit 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat diesen Termin laut Fachberichten nicht verschoben. Die Textpflicht betrifft nur Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die nicht menschlich geprüft wurden.
KI-Kennzeichnung: Was Art. 50 AI Act für deine Website heißt (Stand Oktober 2026)
Was das Gesetz verlangt
- Art 50 Abs 1 VO (EU) 2024/1689 (KI-VO)
- Anbieter müssen KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestalten, dass die Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren – außer das ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich. Laut RTR müssen Nutzer spätestens bei der ersten Interaktion informiert werden; ein Hinweis nur in AGB reicht nicht.
- Art 50 Abs 4 UAbs 1 KI-VO (Deepfakes)
- Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht auf eine Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt.
- Art 50 Abs 4 UAbs 2 KI-VO (KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse)
- Betreiber, die KI-generierte oder -manipulierte Texte veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen das offenlegen. Das entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Laut RTR sind mit öffentlichem Interesse etwa Politik, Verwaltung, öffentliche Gesundheit oder Umweltschutz gemeint; bloße Rechtschreibkontrolle gilt nicht als Überprüfung.
- Art 50 Abs 5 KI-VO
- Die Informationen müssen klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation bereitgestellt werden und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
- Art 113 KI-VO; VO (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI)
- Art 50 gilt seit 2. August 2026. Der Digital Omnibus zur KI (VO (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat laut Sekundärquellen den Geltungsbeginn von Art 50 nicht verschoben; nur für die Kennzeichnungspflicht der Anbieter nach Art 50 Abs 2 gibt es für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Systeme eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Verschoben wurden vor allem Hochrisiko-Pflichten.
- Art 99 Abs 4 und 6 KI-VO
- Verstöße gegen Art 50 können mit Geldbußen bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag.
Checkliste
| Angabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Chatbot zeigt spätestens bei der ersten Nachricht einen Hinweis, dass es sich um KI handelt (Sichtbar im Chatfenster, nicht nur in AGB oder Datenschutzerklärung (RTR).) | Art 50 Abs 1 und 5 KI-VO |
| KI-generierte realistisch wirkende Bilder/Videos/Audio (Deepfakes) sind direkt am Inhalt gekennzeichnet (Z. B. KI-Foto, das wie ein echtes Team- oder Betriebsfoto wirkt.) | Art 50 Abs 4 UAbs 1, Abs 5 KI-VO |
| KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: entweder menschlich geprüft mit redaktioneller Verantwortung oder als KI-generiert gekennzeichnet (Für typische Unternehmenstexte (Über uns, Leistungen) laut RTR-Definition meist kein öffentliches Interesse; interne Dokumentation der Prüfung empfehlenswert.) | Art 50 Abs 4 UAbs 2 KI-VO |
| Kennzeichnung barrierefrei (z. B. Text statt nur Icon) (Hinweis auch für Screenreader lesbar.) | Art 50 Abs 5 KI-VO |
Wer ist ausgenommen
- KI-Interaktion, die für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist (Art 50 Abs 1)
- KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurden und für die eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt (Art 50 Abs 4 UAbs 2)
- Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen, fallen nicht unter Art 50 Abs 4 UAbs 2
- Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken nur eingeschränkte Offenlegung (Art 50 Abs 4 UAbs 1)
Typische Fehler
- Dein Website-Chatbot begrüßt Besucher mit einem Namen wie „Anna“, ohne zu sagen, dass es eine KI ist.
- Du erwähnst den KI-Chatbot nur in der Datenschutzerklärung statt direkt im Chatfenster.
- Du verwendest ein KI-generiertes Foto, das wie dein echtes Team oder dein echtes Geschäftslokal aussieht, ohne Hinweis.
- Du kennzeichnest jeden KI-unterstützten Text pauschal, obwohl du ihn selbst geprüft hast und er kein Thema von öffentlichem Interesse betrifft – unnötig, aber kein Verstoß.
- Du veröffentlichst KI-Texte ungeprüft, etwa News zu Gesetzesänderungen oder Gesundheitsthemen, ohne Kennzeichnung.
- Dein KI-Hinweis ist nur ein kleines Icon ohne Text, das Screenreader nicht vorlesen.
- Du glaubst, der Digital Omnibus hat die Kennzeichnungspflichten verschoben – laut Sekundärquellen gelten sie seit 2. August 2026.
Häufige Fragen
Muss ich meinen KI-geschriebenen „Über uns“-Text kennzeichnen?
In der Regel nicht. Art. 50 Abs. 4 verlangt eine Kennzeichnung von KI-Texten nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren – laut RTR etwa Politik, Verwaltung oder öffentliche Gesundheit. Selbst dann entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch den Text inhaltlich geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Lies den Text also wirklich gegen und prüfe die Fakten, nicht nur die Rechtschreibung.
Ich habe einen KI-Chatbot auf meiner Website. Was muss ich tun?
Besucher müssen spätestens bei der ersten Interaktion erfahren, dass sie mit einer KI schreiben (Art. 50 Abs. 1 und 5). Die RTR betont, dass ein Hinweis nur in AGB oder allgemeinen Texten nicht reicht. Am einfachsten ist ein klarer Satz direkt im Chatfenster, etwa „Du chattest mit einem KI-Assistenten“. Ist der KI-Charakter für jeden offensichtlich, entfällt die Pflicht – darauf solltest du dich aber nicht verlassen.
Darf ich KI-generierte Bilder auf meiner Website verwenden?
Ja. Kennzeichnen musst du sie, wenn sie ein Deepfake sind – also Personen, Orte oder Ereignisse so realistisch zeigen, dass sie fälschlich als echt erscheinen könnten (Art. 50 Abs. 4). Ein KI-Foto, das wie dein echtes Team oder dein echtes Geschäftslokal wirkt, solltest du daher direkt am Bild kennzeichnen. Klar erkennbare Illustrationen oder Icons fallen nicht unter diese Pflicht.
Hat der Digital Omnibus die KI-Kennzeichnung verschoben?
Laut Fachberichten nicht. Der Digital Omnibus zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat vor allem die Hochrisiko-Pflichten nach hinten verschoben. Art. 50 gilt weiterhin seit 2. August 2026. Nur für die technische Wasserzeichen-Pflicht der KI-Anbieter (Art. 50 Abs. 2) gibt es eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für bereits am Markt befindliche Systeme – das betrifft die Tool-Hersteller, nicht deine Website.
Was passiert, wenn ich die Kennzeichnung vergesse?
Art. 99 Abs. 4 der KI-Verordnung sieht für Verstöße gegen Art. 50 Geldbußen bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor; für KMU gilt jeweils der niedrigere Betrag. Wie streng in Österreich kontrolliert wird, ist noch offen. Ein klarer Hinweis beim Chatbot und bei realistischen KI-Bildern kostet dich wenig Aufwand.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze und die Auskunft deiner Kammer bzw. deiner Rechtsberatung.
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- artificialintelligenceact.eu – Art 50 KI-VO (Text) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- RTR KI-Servicestelle – AI Act: Transparenzpflichten (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- Baker Botts – EU AI Act Article 50 Transparency Obligations Go Live (Sept. 2026) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- artificialintelligenceact.eu – Art 99 KI-VO (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- artificialintelligenceact.eu – Art 113 KI-VO (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- RTR – Presseinformation 02.07.2026 zu Art 50 KI-VO (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- Gibson Dunn – EU AI Act Omnibus Agreement (abgerufen am 3. Oktober 2026)
- EUR-Lex – VO (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) – UNGEPRÜFT: Abruf technisch blockiert, Inhalt nur über Sekundärquellen (abgerufen am 3. Oktober 2026)
Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026.