Website für Rauchfangkehrer · Stand Oktober 2026

Website für Rauchfangkehrer: Was drauf muss, was es kostet

Entwurf. Diese Seite ist noch nicht redaktionell geprüft.

Diese Seite ist für dich, wenn du einen Rauchfangkehrerbetrieb in Österreich führst, vor allem in der Steiermark. Dein Geschäft hat eine Besonderheit: Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten gibt es Kehrgebiete. Laut Steiermärkischer Kehrordnung 2018 müssen Eigentümer dafür einen Rauchfangkehrer beauftragen, der laut Kehrgebietsverordnung zuständig ist. Reinigen und wartungsbedingtes Kehren zählen laut Gewerbeordnung dagegen nicht zu den sicherheitsrelevanten Tätigkeiten. Genau diese Unterscheidung fehlt auf den meisten Rauchfangkehrer-Websites. Kunden finden nicht heraus, ob du für ihre Gemeinde zuständig bist und welche Leistungen sie bei dir buchen können. Dann rufen sie an, nur um das zu fragen. Auch das Impressum ist oft unvollständig. Rauchfangkehrer ist ein reglementiertes Handwerk. Deshalb gehören Kammer, Berufsbezeichnung, Verweis auf die Gewerbeordnung und die Aufsichtsbehörde hinein. Hier siehst du, welche Seiten du brauchst, was ins Impressum muss und was das Barrierefreiheitsgesetz bedeutet.

Diese Seiten braucht eine Rauchfangkehrer-Website

Startseite

  • Für welches Kehrgebiet bzw. welche Gemeinden du zuständig bist
  • Telefon klickbar, Bürozeiten
  • Kurz erklärt: sicherheitsrelevante Tätigkeiten vs. sonstige Leistungen

Leistungen

  • Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen
  • Weitere Leistungen wie Reinigung, Abgasmessung, Beratung
  • Was der Kunde vor dem Termin vorbereiten soll

Kehrgebiet & Zuständigkeit

  • Liste der Gemeinden/Ortsteile im Kehrgebiet
  • Hinweis auf Steiermärkische Kehrordnung 2018 und Kehrgebietsverordnung
  • Wie ein Wechsel des beauftragten Rauchfangkehrers abläuft (vom Betrieb zu ergänzen)

Kontakt & Terminanfrage

  • Formular mit Adresse des Objekts, Art der Feuerungsanlage, Terminwunsch
  • Datenschutzhinweis

Impressum & Datenschutz

  • Gewerbe Rauchfangkehrer, Kammer, Aufsichtsbehörde, Verweis auf GewO
  • Datenschutzerklärung

So sieht eine Rauchfangkehrer-Website in echt aus

Beispiel-Website (Demo)

Klick dich durch Rauchfangkehrermeister Gruber, eine Demo-Website für einen erfundenen Betrieb mit allem, was oben steht.

  • Kehrtermin-Abfrage
  • Heizsaison-Checkliste
  • CO-Sicherheitsinfo

Demo ansehen

Pflichtangaben für Rauchfangkehrer

„Rauchfangkehrer (Handwerk) (§ 94 Z 55 GewO 1994)“ ist ein reglementiertes Gewerbe. Zuständig in der Wirtschaftskammer: Landesinnung der Rauchfangkehrer der WKO Steiermark (Sparte Gewerbe und Handwerk). Zusätzlich zu den allgemeinen Impressum-Angaben gehören auf deine Website:

  • Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Rauchfangkehrer
  • Berufsbezeichnung: Rauchfangkehrer (Gewerbe), verliehen in Österreich
  • Verweis auf berufsrechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung (GewO), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at; sinnvoll zusätzlich: Steiermärkische Kehrordnung 2018 und Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015 (ebenfalls im RIS)
  • Aufsichtsbehörde: zuständige Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat am Standort)
  • UID-Nummer, sofern vorhanden; Firmenbuchnummer und -gericht, sofern eingetragen

Was sonst noch ins Impressum muss, hängt von deiner Rechtsform ab: Impressum für Einzelunternehmen (EPU) und e.U., Impressum für die GmbH, Offenlegung nach § 25 MedienG und Impressum nach § 24 MedienG.

Online-Terminbuchung: Gilt das Barrierefreiheitsgesetz?

Viele Rauchfangkehrer-Websites sind Infoseiten mit Kontaktformular. Laut WKO gilt das BaFG für reine Infoseiten ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit nicht; ob ein Kontaktformular allein reicht, ist strittig. Bietest du Privatkunden eine Online-Terminbuchung an, fällt das unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Als Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) bist du davon laut Sozialministeriumservice ausgenommen.

Mehr zum Barrierefreiheitsgesetz für kleine Betriebe

Typische Fehler auf Rauchfangkehrer-Websites

  • Du sagst nirgends, für welche Gemeinden bzw. welches Kehrgebiet du zuständig bist.
  • Du vermischst sicherheitsrelevante Tätigkeiten und sonstige Leistungen. Laut § 120 GewO sind Reinigen und wartungsbedingtes Kehren keine sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.
  • Du schreibst Tarife auf die Website, ohne Quelle oder Stand anzugeben, und vergisst sie zu aktualisieren.
  • Im Impressum fehlen Berufsbezeichnung, Kammer oder Aufsichtsbehörde.
  • Die Telefonnummer ist am Handy nicht klickbar, Bürozeiten fehlen.
  • Das Kontaktformular fragt nicht nach der Objektadresse. Du kannst nicht prüfen, ob du zuständig bist.

So macht's Weblux

Weblux baut Websites für Betriebe in Österreich und verkauft nur an Unternehmen. Den ersten Entwurf siehst du in wenigen Minuten, live bist du in unter 7 Tagen. Auftritt kostet €290 Setup und €29 im Monat. Kundenmagnet kostet €490 und €49 im Monat, mit Online-Terminbuchung oder Blog. Kundenmaschine kostet €590 und €59 im Monat, mit Terminbuchung und Blog. Alle Preise netto, zzgl. USt. Du kannst monatlich kündigen.

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Häufige Fragen

Können Kunden in der Steiermark ihren Rauchfangkehrer frei wählen?

Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten müssen Eigentümer laut § 6 Steiermärkische Kehrordnung 2018 einen Rauchfangkehrer beauftragen, der laut Kehrgebietsverordnung zuständig ist. Kehrgebiete sind laut § 123 GewO grundsätzlich so abzugrenzen, dass mindestens zwei solche Betriebe lebensfähig sind. Reinigen und wartungsbedingtes Kehren gelten laut § 120 GewO nicht als sicherheitsrelevant und sind nicht an das Kehrgebiet gebunden.

Ist Rauchfangkehrer ein reglementiertes Gewerbe?

Ja. Rauchfangkehrer steht in § 94 Z 55 der Gewerbeordnung als Handwerk. Du brauchst einen Befähigungsnachweis. Im Impressum gibst du deshalb die Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung und einen Verweis auf die Gewerbeordnung samt Link zu ris.bka.gv.at an. Sinnvoll ist auch ein Hinweis auf die Steiermärkische Kehrordnung 2018, die ebenfalls im RIS abrufbar ist.

Muss meine Rauchfangkehrer-Website barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an Verbraucher, etwa Online-Terminbuchungen. Reine Infoseiten ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit sind laut WKO nicht erfasst. Als Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme bist du bei Dienstleistungen laut Sozialministeriumservice ausgenommen.

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Quellen

  1. RIS – GewO 1994 § 94 (reglementierte Gewerbe) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  2. RIS – GewO 1994 § 120 (Rauchfangkehrer) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  3. RIS – GewO 1994 § 123 (Kehrgebiete) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  4. RIS – Steiermärkische Kehrordnung 2018 (StKO 2018) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  5. RIS – Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015 (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  6. Parlament – Mehr Wettbewerb bei Rauchfangkehrern (PK 279/2015) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  7. WKO Steiermark – Landesinnung der Rauchfangkehrer (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  8. WKO – Rauchfangkehrer und Bestatter, Bundesinnung (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  9. WKO – Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  10. WKO – Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce (FAQ) (abgerufen am 3. Oktober 2026)
  11. Sozialministeriumservice – Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (abgerufen am 3. Oktober 2026)

Zuletzt geprüft am 3. Oktober 2026.

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